Kosten

Natürlich ist für Sie wichtig zu erfahren, welche Kosten für eine Rechtsberatung oder auch die spätere Prozessvertretung entstehen.

Wir rechnen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ab. Gemäß § 49b BRAO richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, d.h. nach dem Betrag um den gestritten wird. Wird der Rechtsstreit nicht um einen bestimmten Geldbetrag geführt, bestimmt das Gesetz, welcher Betrag zugrunde zu legen ist. Wird beispielsweise ein Streit um die Erstellung eines Arbeitszeugnisses geführt, so beträgt der Gegenstandswert ein Bruttomonatsgehalt. Aus diesem Betrag wird dann die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelte Gebühr errechnet.

Außergerichtliche Gebühren

Die Geschäftsgebühr entsteht, wenn der Anwalt den Auftrag erhält, für seinen Mandanten außergerichtlich und auch gegenüber Dritten tätig zu werden. Er muss nach dem Auftrag entweder nach Außen als Anwalt aufgetreten sein (Brief, Telefonat u.s.w.) oder irgendwie anders in dieser Hinsicht tätig geworden sein. Die Gebühr fällt z.B. an, wenn der Anwalt an einem Vertragsabschluss – wie durch Ausgestaltung einzelner Klauseln – mitgewirkt hat, ohne dass er dem Dritten gegenüber aufgetreten ist. Die Gebühr liegt hier in einem Rahmen von 0,5 bis 2,5. Für leichte Fälle ist der Wert von 1,3 , für etwas unfangreichere oder schwierige Fälle 1,5 als sog. Mittelgebühr. Kommt es später in dieser Sache zu einem Prozess, dann wird die Hälfte dieser Gebühren auf die spätere Verfahrensgebühr angerechnet.

Gerichtliche Gebühren
Verfahrensgebühr gem. RVG VV Nr. 3100

Für die Vertretung eines Mandanten im Gerichtsverfahren entsteht die Verfahrensgebühr. Sie beträgt 1,3 Gebühren in der Berufung sogar 1,6 und fällt an, wenn sich der Anwalt für den Mandanten bei Gericht meldet und dessen Vertretung anzeigt.

Terminsgebühr gem. RVG VV Nr. 3104

Die Terminsgebühr fällt an, wenn der Anwalt einen Gerichtstermin für den Mandanten wahrnimmt, also wenn in einer Rechtstreitigkeit ein Verhandlungstermin, ein Erörterungstermin wie z.B. eine Güteverhandlung oder ein Beweistermin stattfindet. Auch wenn kein Gerichtstermin statt findet, kann die Terminsgebühr anfallen, wie z.B. bei Erlass eines Anerkenntnisurteils (§ 307 ZPO) oder wenn bei einem Streitwert unter 600 € in einem schriftlichen Verfahren entschieden wird ( 495 a ZPO). Auch ein Termin mit einem Sachverständigen oder ein vereinbarter Termin mit der Gegenseite, der der Vermeidung oder Erledigung eines Prozesses dienen soll, löst diese Gebühr aus. Die Terminsgebühr beträgt in der Regel 1,2 Gebühren und fällt auch an, wenn im Einverständnis mit beiden Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.

Einigungsgebühr gem. RVG VV Nr. 1000 ff.

Die Aussöhnungs- oder Einigungsgebühr beträgt in gerichtlichen Verfahren 1,0 der Gebühr. Bei einer Einigung im Berufungsverfahren sind es 1,3 Gebühren nach Nr. 1004 VV RVG. Diese Gebühr fällt an, wenn der Anwalt beim Abschluss eines Vergleichs oder eines Vertrages mitwirkt oder zwei Eheleute aussöhnt. Kommt der Vergleich ohne gerichtliche Inanspruchnahme zustande, so kann der Anwalt 1,5 der Gebühren berechnen. Der Mandant spart jedoch die Anwaltskosten für das Gericht und die Gerichtsgebühren. Vom Gericht wird mitunter ein Vergleichswert festgesetzt. (z.B. A und B streiten sich über eine Monatsmiete für die Mietwohnung des A. Vor Gericht kommt es zu einem Vergleich, in dem die Zahlung der Monatsmiete und die Reparatur der Wohnungstür vereinbart wurden. Der Streitwert bemisst sich hier nach der Höhe der Wohnungsmiete zzgl. dem Wert der Reparaturleistung.) Die Einigungsgebühr entsteht erst dann, wenn der Vergleich wirksam wird. Dies ist nicht der Fall, wenn der Vergleich widerrufen wird.

Einspruch gegen Versäumnisurteil

Für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil durch einen Rechtsanwalt können die oben genannten Gebühren erneut entstehen, aber nur dann, wenn über die Zulässigkeit verhandelt wird und der Einspruch zurückgenommen oder verworfen wurde. Wurde der Einspruch ohne streitige Verhandlung zurückgenommen, so kann der Rechtsanwalt nur eine 5/10 Gebühr verlangen. Wird der Rechtsanwalt erstmals im gerichtlichen Verfahren tätig, indem er den Einspruch gegen das Versäumnisurteil einlegt, entsteht die übliche Verfahrensgebühr.