Wohnungseigentumsrecht
Rechtsberatung und Rechtsvertretung

Wohnungseigentum entsteht durch eine notariell beurkundete so genannte Teilungserklärung/ Teilungsvereinbarung und entsprechende Änderung des Grundbuchs. Alle Wohnungseigentümer zusammen bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Bei Wohnungseigentum wird unterschieden zwischen Sondereigentum und Gemeinschafts-eigentum. Für sein Sondereigentum ist jeder Eigentümer selbst verantwortlich und muss die Instandhaltungskosten alleine tragen. Die Instandhaltungskosten des Gemeinschaftseigentums hingegen werden entsprechend der Miteigentumsanteile auf die Wohnungseigentümer verteilt. Das Sondereigentum umfasst den Innenraum einer Wohnung. Der Außenbereich, also die Fassade des Hauses und Hof und Garten sind in der Regel Gemeinschaftseigentum. Bei Fenstern und Rohren beispielsweise kann es zu Abgrenzungsproblemen kommen. Manchmal hilft der Inhalt der Teilungserklärung weiter, in anderen Fällen muss anhand von Rechtsprechung die Zuständigkeit genau geprüft werden.

Hausverwaltung

Durch die Wohnungseigentümergemeinschaft wird eine Hausverwaltung bestellt und ein Verwaltervertrag mit dieser abgeschlossen. Die Hausverwaltung ist unter anderem dafür zuständig, die Wirtschaftspläne für jedes Wirtschaftsjahr zu erstellen, die Jahresabrechnungen zu fertigen, Hausgelder und Sonderumlagen einzuziehen und für die Eigentümergemeinschaft zu verwalten und dafür Sorge zu tragen, dass das Gemeinschaftseigentum Instand gehalten wird. Arbeitet die bestellte Hausverwaltung nicht ordnungsgemäß, mahnen wir diese zunächst für Sie ab und beraten Sie rechtlich bei der Lösung der Probleme.

Arbeitet die Hausverwaltung zwar ordnungsgemäß, sind aber unter den Wohnungseigentümern säumige Zahler, die ihren Hausgeldverpflichtungen nicht nachkommen, vertreten wir Sie, wenn rechtliche Unterstützung benötigt wird.
Auch mit Hausverwaltungen arbeiten wir eng zusammen und beantworten rechtliche Fragen schnell und unbürokratisch.

Eigentümerversammlung

Mindestens einmal im Jahr wird eine Eigentümerversammlung einberufen, bei der die Wohnungseigentümer Beschlüsse über die Verwaltung der Liegenschaft fassen. Es gibt keine Verpflichtung einem Beschluss zuzustimmen. Enthaltungen sind ebenso wie Gegenstimmen grundsätzlich möglich. Allerdings ist auf die Mehrheitsverhältnisse zu achten.

Wenn in Ihrer Wohnungseigentümerversammlung Beschlüsse mehrheitlich gefasst wurden, mit denen Sie nicht einverstanden sind, ist es nötig, unverzüglich rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, denn eine gerichtliche Anfechtung dieser Beschlüsse ist nur innerhalb eines Monats seit der Beschlussfassung möglich. Nach dem Ablauf dieser Frist besteht die Gefahr, dass der Inhalt des gefassten Beschlusses wirksam bleibt.

Schlagworte zum Thema:

Wohnungseigentum, WEG-Recht, Eigentümerversammlung, Eigentümerbeschluss